ErwGr. 66

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Kinder sind täglich einem breiten Spektrum unterschiedlicher Chemikalien aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, die als einzelne Stoffe oder Gemische, aber auch durch kombinierte Exposition negative Auswirkungen haben. Mit Blick auf die Schließung einiger Wissenslücken in Bezug auf die Folgen des Kombinationseffekts dieser Chemikalien wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die Sicherheit von Chemikalien wird derzeit jedoch in der Regel durch die Beurteilung von einzelnen Stoffen und in manchen Fällen von Gemischen, die für bestimmte Verwendungszwecke absichtlich zugefügt werden, bewertet. Um die Auswirkungen des Kombinationseffekts von Chemikalien besser zu verstehen, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Um den größtmöglichen Schutz für Kinder zu gewährleisten, sollten die schädlichsten Stoffe in Spielzeugen generell verboten werden, um eine Exposition gegenüber diesen Stoffen in Spielzeugen sicher auszuschließen. Die spezifischen Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeugen sollten der kombinierten Exposition gegenüber einem chemischen Stoff aus unterschiedlichen Quellen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten die Hersteller verpflichtet sein, eine Analyse der verschiedenen von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vorzunehmen und im Rahmen der Bewertung der chemischen Gefahren bekannte kumulative oder synergistische Effekte der in dem Spielzeug vorhandenen Chemikalien zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den mit der gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren Chemikalien verbundenen Risiken Rechnung getragen wird. Ferner müssen Spielzeuge den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, entsprechen, und mit der vorliegenden Verordnung werden die Verpflichtungen zur Bewertung der Sicherheit der chemischen Stoffe oder Gemische selbst, die gemäß der genannten Verordnung gelten, nicht geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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