ErwGr. 15

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Leitet die federführende Aufsichtsbehörde eine Untersuchung auf der Grundlage einer Beschwerde ein, so sollten die untersuchten Parteien unverzüglich über die Einreichung dieser Beschwerde und ihre wichtigsten Elemente unterrichtet werden. Die Bereitstellung solcher Informationen durch die federführende Aufsichtsbehörde könnte jedoch so lange aufgeschoben werden, wie dies erforderlich ist, um die Integrität der Untersuchung zu schützen und die wirksame Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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