ErwGr. 17

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Die Aufsichtsbehörden sollten innerhalb einer angemessenen Frist über Beschwerden entscheiden. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Fristen festgelegt. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der untersuchten Parteien und des Beschwerdeführers während des Verfahrens und der Komplexität des Falls. Damit die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wirksam geschützt werden, müssen Beschwerden effizient und zügig behandelt werden. Je nach den Umständen eines Falls kann der für die Behandlung einer Beschwerde erforderliche Zeitrahmen kürzer sein als die in dieser Verordnung vorgesehene Frist. Eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden kann sich auch im Hinblick auf eine zügige Behandlung von Fällen positiv auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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