ErwGr. 51

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Beschwerdeführern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, soweit sich diese Stellungnahmen auf ihre Beschwerde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beziehen. Sie sollten jedoch keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen der Verfahrensbeteiligten oder anderer Personen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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