ErwGr. 48

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Diese Verordnung enthält Vorschriften für Situationen, in denen die federführende Aufsichtsbehörde nach nationalem Recht verpflichtet ist, sich weiter an nachfolgenden innerstaatlichen Verfahren im Zusammenhang mit demselben Fall, wie z. B. verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren, zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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