REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
Die vorläufigen Feststellungen bestimmen den Umfang der Untersuchung und damit den Geltungsbereich eines künftigen endgültigen Beschlusses, der gegebenenfalls auf der Grundlage eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 gefasst wird und an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gerichtet werden kann. Die vorläufigen Feststellungen sollten knapp, aber hinreichend klar formuliert sein, damit die untersuchten Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den von einer Untersuchung betroffenen Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich angemessen verteidigen können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss den untersuchten Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die untersuchten Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Der federführenden Aufsichtsbehörde sollte es in ihrem endgültigen Beschluss erlaubt sein, die Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls auf den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den untersuchten Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Argumente vorzunehmen, um entweder die Argumente zurückzuweisen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder ihre Feststellungen zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Argumente sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. Wird beispielsweise ein Argument, das eine untersuchte Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass ihr vor Erlass des endgültigen Beschlusses Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann dies allein keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstellen.
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