ErwGr. 45

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, die die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die untersuchten Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen und vorgebrachten Einsprüche und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss einer Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Damit die untersuchten Parteien sich wirksam verteidigen und zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können, sollten ihnen die dafür erforderlichen Dokumente zur Verfügung gestellt werden, indem sie Zugang zur Verwaltungsakte erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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