Anhang VIII

REG_2025_258 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung

Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
(1)Nummer 2 wird wie folgt geändert: (a) Nummer 33 erhält folgende Fassung: „(33) ‚Kompressor-Motor-Verhältnis‘ bezeichnet bei Vorwärtsgängen das Verhältnis des Kompressors zur Motordrehzahl ohne Schlupf (pneumatisches System).“ (b) Nummer 63 erhält folgende Fassung: „(63) ‚Wärmepumpe unter Verwendung von R-744‘ bezeichnet eine stufenlose (d. h. elektrisch angetriebene) Wärmepumpe, bei der das Kältemittel R-744 als Arbeitsmedium verwendet wird (HLK-Anlage).“
(a) Nummer 33 erhält folgende Fassung: „(33) ‚Kompressor-Motor-Verhältnis‘ bezeichnet bei Vorwärtsgängen das Verhältnis des Kompressors zur Motordrehzahl ohne Schlupf (pneumatisches System).“
„(33) ‚Kompressor-Motor-Verhältnis‘ bezeichnet bei Vorwärtsgängen das Verhältnis des Kompressors zur Motordrehzahl ohne Schlupf (pneumatisches System).“
(b) Nummer 63 erhält folgende Fassung: „(63) ‚Wärmepumpe unter Verwendung von R-744‘ bezeichnet eine stufenlose (d. h. elektrisch angetriebene) Wärmepumpe, bei der das Kältemittel R-744 als Arbeitsmedium verwendet wird (HLK-Anlage).“
„(63) ‚Wärmepumpe unter Verwendung von R-744‘ bezeichnet eine stufenlose (d. h. elektrisch angetriebene) Wärmepumpe, bei der das Kältemittel R-744 als Arbeitsmedium verwendet wird (HLK-Anlage).“
(2)In Nummer 3.3.2 Tabelle 7 Zeile „Generator“ Unterzeile „‚Alternator technology‘“ Spalte „Erläuterungen“ erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Für PEV oder FCHV ist keine Eingabe erforderlich.“
„Für PEV oder FCHV ist keine Eingabe erforderlich.“
(3)In Nummer 3.4.1.2 Tabelle 10 erhält die Spalte „Kompressorkupplung (P311)“ folgende Fassung: „nein nein nein nein Visco Visco Visco Visco mechanisch mechanisch mechanisch mechanisch nein nein“
„nein
nein
nein
nein
Visco
Visco
Visco
Visco
mechanisch
mechanisch
mechanisch
mechanisch
nein
nein“
(4)In Nummer 3.5.2 wird Tabelle 14 wie folgt geändert: (a) In den Zeilen „Heat pump type for cooling driver compartment“ bis „Heat pump type for heating passenger compartment“ wird in der Spalte „Erläuterungen“ folgender Text angefügt: „Für PEV und FCHV sind nur stufenlose (d. h. elektrisch angetriebene) Wärmepumpentypen als Eingaben zulässig (d. h. ‚R-744‘ oder ‚non R-744 continuous‘).“ (b) In den Zeilen „Water electric heater“ bis „Other heating technology“ erhält der Text in der Spalte „Erläuterungen“ folgende Fassung: „Eingabe nur für HEV, FCHV und PEV erforderlich.“
(a) In den Zeilen „Heat pump type for cooling driver compartment“ bis „Heat pump type for heating passenger compartment“ wird in der Spalte „Erläuterungen“ folgender Text angefügt: „Für PEV und FCHV sind nur stufenlose (d. h. elektrisch angetriebene) Wärmepumpentypen als Eingaben zulässig (d. h. ‚R-744‘ oder ‚non R-744 continuous‘).“
(b) In den Zeilen „Water electric heater“ bis „Other heating technology“ erhält der Text in der Spalte „Erläuterungen“ folgende Fassung: „Eingabe nur für HEV, FCHV und PEV erforderlich.“
(5)Nummer 3.6 wird wie folgt geändert: (a) „Tabelle 12“ wird in „Tabelle 15“ umbenannt. (b) Der Absatz nach Tabelle 15 erhält folgende Fassung: „Bei mehreren am Getriebe montierten Nebenabtrieben ist gemäß Tabelle 15 nur das in Bezug auf seine Kombination der Kriterien ‚PTOShaftsGearWheels‘ und ‚PTOShaftsOtherElements‘ verlustreichste Bauteil anzugeben. Bei mittelschweren Lastkraftwagen und schweren Bussen ist keine Angabe der am Getriebe montierten Nebenabtriebe erforderlich.“
(a) „Tabelle 12“ wird in „Tabelle 15“ umbenannt.
(b) Der Absatz nach Tabelle 15 erhält folgende Fassung: „Bei mehreren am Getriebe montierten Nebenabtrieben ist gemäß Tabelle 15 nur das in Bezug auf seine Kombination der Kriterien ‚PTOShaftsGearWheels‘ und ‚PTOShaftsOtherElements‘ verlustreichste Bauteil anzugeben. Bei mittelschweren Lastkraftwagen und schweren Bussen ist keine Angabe der am Getriebe montierten Nebenabtriebe erforderlich.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2025

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