ErwGr. 55

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Die Herausforderungen für Kooperationsprogramme im Rüstungsbereich in der Union sind erheblich, da sie meist auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden und mit Komplexität, Verzögerungen und Kostenüberschreitungen behaftet sind. Um hier Abhilfe zu schaffen und das kontinuierliche Engagement der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Lebenszyklus der Verteidigungsgüter sicherzustellen, ist ein stärker strukturierter Ansatz auf Unionsebene erforderlich. Um einen solchen Ansatz zu verwirklichen, sollten die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, indem ein neuer Rechtsrahmen — nämlich die SEAP — bereitgestellt wird, der ihre Zusammenarbeit untermauern und stärken wird. Um ihr Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und gegebenenfalls der ukrainischen DTIB zu stärken, zu erreichen, sollte eine SEAP die gemeinsame Entwicklung und Beschaffung sowie das gemeinsame Lebenszyklusmanagement oder dynamische Verfügbarkeitsmanagement von Verteidigungsgütern durchführen können. SEAPs sollten zusätzliche Tätigkeiten ausüben können, die für das Erreichen ihrer Ziele erforderlich sind, etwa Tätigkeiten im Zusammenhang mit Infrastruktur, die in direktem Zusammenhang mit Verteidigungsgütern steht. Die in diesem Rahmen von SEAP durchgeführten Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der GASP, insbesondere im Zusammenhang mit dem CDP, sollten sich gegenseitig verstärken. Diese Maßnahmen sollten außerdem nicht die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, verstoßen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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