ErwGr. 53

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Die Zahl und der Umfang der gemeinsamen Beschaffungen von Verteidigungsgütern von der EDTIB und der ukrainischen DTIB müssen erhöht werden, um die Ziele des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine zu erreichen. Nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, mit ihnen eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen, einschließlich durch Abnahmegarantien, oder als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln. Assoziierte Länder sollten die Kommission ersuchen können, eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen, und zwar abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, weil diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag mit diesen Ländern nicht vorgesehen ist. Zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat sollten assoziierte Länder die Kommission auch ersuchen können, als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln, und zwar abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung, weil in der Haushaltsordnung keine Beteiligung von Drittländern an diesen Maßnahmen vorgesehen ist.
Ebenso sollte die Ukraine — für die Zwecke des Unterstützungsinstruments für die Ukraine — die Möglichkeit haben, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen. Zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat sollte die Ukraine die Kommission ersuchen können, eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen, und zwar abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, weil diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag mit der Ukraine nicht vorgesehen ist. Aus demselben Grund sollte die Ukraine zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission auch ersuchen können, abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln. Um die Bündelung der Nachfrage im Falle eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu fördern, sollte die Kommission sicherstellen, dass dieses Vergabeverfahren allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls assoziierten Ländern offensteht. Im Hinblick auf die Förderung des industriellen Ausbaus der Herstellungskapazitäten der EDTIB und der ukrainischen DTIB sollte die Kommission darüber hinaus unter Einhaltung des Wettbewerbs- und des Vergaberechts der Union den Abschluss von Abnahmeverträgen erleichtern. Für die Zwecke der gemeinsamen Auftragsvergabe mit Unterstützung der Kommission wird die Verwendung der Mittel aus dem Unionshaushalt mit den Zielen und geltenden Förderkriterien des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine im Einklang stehen und darauf abzielen, die Anpassung der Herstellungskapazität der Lieferketten im Bereich der Verteidigungsindustrie zu unterstützen. Die Unterstützung aus dem Unionshaushalt könnte insbesondere dazu dienen, das Risiko von Industrieinvestitionen — wie dem Ausbau von Herstellungskapazitäten oder dem Erwerb der zur Ausführung eines Auftrags erforderlichen Werkzeugmaschinen — zu verringern, und sollte in jedem Fall strikt auf die Deckung der einmaligen Kosten beschränkt sein, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Wartung von Verteidigungsgütern entstehen. Die Mittelzuweisung sollte in die Arbeitsprogramme des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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