ErwGr. 92

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Der Versorgungskrisenzustand sollte auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Belege aktiviert werden, wenn es zu schwerwiegenden Störungen oder einer unmittelbaren Gefahr einer solchen Störung bei der Bereitstellung krisenrelevanter Güter kommt und wenn solche schwerwiegenden Störungen oder deren unmittelbare Gefahr zur Annahme voneinander abweichender nationaler Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, führen oder voraussichtlich führen werden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, insbesondere zu Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel mit solchen krisenrelevanten Gütern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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