ErwGr. 95

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Um eine genaue und echtzeitnahe Bewertung der Art und Schwere der Versorgungskrise sowie der Frage, ob die Einführung von Maßnahmen der vorrangigen Behandlung notwendig ist, zu ermöglichen, sollte die Kommission Informationsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer, die zur Herstellung der betreffenden krisenrelevanten Güter beitragen, richten können, wenn ein Durchführungsakt des Rates dies im Rahmen des Versorgungskrisenzustands oder des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise vorsieht. Solche Informationsersuchen sollten nur dann gestellt werden, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichend sind, und sollten sich auf Informationen über die Produktionsfähigkeiten, Produktionskapazitäten oder mögliche Hauptstörungen beschränken. Angesichts der sensiblen Natur der Informationen, die angefragt werden könnten, sollte die Kommission die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats erhalten, in dem sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und die angefragten Informationen sollten über diesen Mitgliedstaat übermittelt werden. Stimmt der betreffende Mitgliedstaat dem zu, ein solches Informationsersuchen zu stellen, so sollte er beschließen können, das Ersuchen direkt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu richten, und die Kommission davon in Kenntnis setzen. Es ist auch wichtig, dass der Kommission die Informationsersuchen von Drittländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten von in der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern bezüglich der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern bekannt sind, da solche Informationsersuchen zu Maßnahmen der vorrangigen Behandlung vonseiten dieser Drittländer führen könnten, die erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung mit solchen Gütern in der Union und auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben könnten. Daher sollte der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet, rechtzeitig informieren; dieser sollte wiederum die Kommission unterrichten, damit es dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ermöglicht wird, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer um ähnliche Informationen wie die vom Drittland angeforderten zu ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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