Angesichts der zunehmenden Verschlechterung des sicherheitspolitischen Kontextes der Union im Zusammenhang mit der andauernden und gestiegenen Bedrohung durch Russland vor dem Hintergrund seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ist es von wesentlicher Bedeutung, den Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung eines Auftrags oder bei der Ausführung eines Vertrags im Zusammenhang mit der Versorgung bei Verteidigungsgütern konfrontiert sein könnten, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten auf Störungen bei der Bereitstellung krisenrelevanter Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, zurückzuführen sind. Wenn es sich bei krisenrelevanten Gütern um Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder zivile Güter handelt, können die Lieferketten im Verteidigungsbereich bei dem Versuch, Zugang zu diesen krisenrelevanten Gütern zu erhalten, mit Lieferketten im Nicht-Verteidigungsbereich mit einer deutlich größeren Nachfragemacht in Wettbewerb geraten. Es ist daher erforderlich, ein weiteres Instrument als letztes Mittel für Fälle vorzusehen, in denen die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Güter, die keine Verteidigungsgüter sind, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, einschließlich eines vorrangigen Ersuchens. Daher sollten es der Kommission ermöglicht werden, in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer durch vorrangige Aufträge zu verpflichten, bestimmte krisenrelevante Güter, die keine Verteidigungsgüter sind, nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsteilnehmers befindet, herzustellen oder zu liefern. Die Kommission sollte keine vorrangigen Aufträge erteilen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer den Auftrag auch bei vorrangiger Behandlung nicht erfüllen kann, sei es aufgrund unzureichenden Produktionsvermögens, aufgrund unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen oder weil dies eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen würde, einschließlich eines erheblichen Risikos im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität. Treten solche Gründe auf, nachdem die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem ein Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Auftrag oder einem vorrangigen Ersuchen unterworfen wird, so sollte dieser Wirtschaftsteilnehmer die Kommission ersuchen können, den betreffenden Durchführungsrechtsakt zu ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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