Art. 25 – Bewertung

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der ersten unionsweiten Zwangslizenz gemäß Artikel 7 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
Die Kommission bewertet regelmäßig und erstmals bis zum 31. Dezember 2027, ob die Liste im Anhang auf dem neuesten Stand ist, insbesondere in Bezug auf Halbleiter für medizinische Ausrüstung. Sie kann gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Anhangs vorlegen.
Alle fünf Jahre ab dem 19. Januar 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die gemäß Absatz 2 durchgeführten Bewertungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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