Art. 18a – Unionsweite Zwangslizenz

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Abweichend von Artikel 1 Unterabsatz 2, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 kann die Kommission eine in der gesamten Union geltende Zwangslizenz erteilen, wenn sich die Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken auf verschiedene Mitgliedstaaten erstrecken und daher für dasselbe Erzeugnis Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten erforderlich wären.
(2)Jede Person kann einen Antrag auf Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen. Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 ist dieser Antrag bei der Kommission einzureichen. Der Antrag muss die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Bedingungen erfüllen, und darin sind die Mitgliedstaaten zu benennen, in denen die Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken des Erzeugnisses, das von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen ist, durchgeführt werden sollen. Die Artikel 7, 8, 9 und 12 gelten sinngemäß.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte unionsweite Zwangslizenz unterliegt den in Artikel 10 genannten Bedingungen und enthält die Angabe, dass sie für die gesamte Union gilt.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf a) die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß Absatz 1, b) die Ablehnung eines gemäß Absatz 2 gestellten Antrags auf Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz, c) die Änderung oder die Rücknahme der Zwangslizenz, die gemäß Buchstabe a erteilt wurde. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Fällen gilt Artikel 11 sinngemäß. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten Fällen gelten Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 16 sinngemäß. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der zu behandelnden Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 18b Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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