Art. 24 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Unionsweite Zwangslizenz (1) Abweichend von Artikel 1 Unterabsatz 2, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 kann die Kommission eine in der gesamten Union geltende Zwangslizenz erteilen, wenn sich die Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken auf verschiedene Mitgliedstaaten erstrecken und daher für dasselbe Erzeugnis Zwangslizenzen in mehreren Mitgliedstaaten erforderlich wären. (2) Jede Person kann einen Antrag auf Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen. Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 ist dieser Antrag bei der Kommission einzureichen. Der Antrag muss die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Bedingungen erfüllen, und darin sind die Mitgliedstaaten zu benennen, in denen die Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken des Erzeugnisses, das von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen ist, durchgeführt werden sollen. Die Artikel 7, 8, 9 und 12 gelten sinngemäß. (3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte unionsweite Zwangslizenz unterliegt den in Artikel 10 genannten Bedingungen und enthält die Angabe, dass sie für die gesamte Union gilt. (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf a) die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß Absatz 1, b) die Ablehnung eines gemäß Absatz 2 gestellten Antrags auf Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz, c) die Änderung oder die Rücknahme der Zwangslizenz, die gemäß Buchstabe a erteilt wurde. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Fällen gilt Artikel 11 sinngemäß. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten Fällen gelten Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 16 sinngemäß. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der zu behandelnden Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 18b Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.“
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18b Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (‚Ausschuss für die Erteilung von Zwangslizenzen‘) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. (4) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18c Anwendbarkeit auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland Weder das Verfahren für die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gemäß Artikel 18a noch eine gemäß dem genannten Artikel erteilte unionsweite Zwangslizenz findet Anwendung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Vereinigte Königreich gewährleistet in Bezug auf Nordirland, dass die Erzeugnisse, die im Rahmen einer solchen Lizenz hergestellt werden, gemäß Artikel 13 nicht in die Union oder nach Nordirland eingeführt werden, und ergreift im Einklang mit Artikel 14 die erforderlichen Maßnahmen zu diesem Zweck.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 24 REG_2025_2645 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 24 REG_2025_2645 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.