Art. 22 – Meldung von nationalen Zwangslizenzen

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Wurde eine nationale Zwangslizenz erteilt, um eine Krise oder einen Notfall auf nationaler Ebene zu bewältigen, die dem Wesen nach einer Krise oder einem Notfall im Anwendungsbereich eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union entsprechen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über die Erteilung der Lizenz. Dabei werden folgende Angaben mitgeteilt: a) der Zweck der nationalen Zwangslizenz und deren Rechtsgrundlage im nationalen Recht; b) der Name und die Anschrift des Lizenznehmers; c) die betreffenden Erzeugnisse und, soweit möglich, die betroffenen Rechte des geistigen Eigentums sowie die entsprechenden Rechteinhaber; d) die an den Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung; e) die Menge der im Rahmen der Lizenz zu liefernden Erzeugnisse; f) die Geltungsdauer der Lizenz. Artikel 2 Absatz 4 gilt sinngemäß.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationale Behörde mit, die für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 zuständig ist. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser nationalen Behörden auf ihrer Internetseite.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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