Art. 20 – Veröffentlichung von Beschlüssen über Geldbußen und Zwangsgelder

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 15 oder 16 erlässt, im Amtsblatt der Europäischen Union. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder, und, sofern dies hinreichend begründet ist, die Namen der Parteien an.
(2)Die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung trägt den Rechten und berechtigten Interessen des Rechteinhabers, des Lizenznehmers oder etwaiger Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Geschäftsdaten und Geschäftsgeheimnisse Rechnung und steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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