Art. 21 – Prüfung der Geldbußen oder Zwangsgelder durch den Gerichtshof

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Beschlüsse der Kommission, mit denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden. Der Gerichtshof kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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