Art. 18 – Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß Artikel 15 oder 16 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2)Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 1 läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird unterbrochen a) durch die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, b) durch jedes auf Durchsetzung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Tätigwerden der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an.
(4)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern ruht, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist; b) die Durchsetzung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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