Art. 15 – Geldbußen

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Die Kommission kann im Wege eines Beschlusses Geldbußen verhängen, wenn der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 nicht nachkommt.
(2)Die gemäß Absatz 1 verhängte Geldbuße beträgt höchstens 300 000 EUR. Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um Kleinstunternehmen sowie ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (22), so beträgt die Geldbuße höchstens 50 000 EUR.
(3)Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes sowie jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa Maßnahmen zur Minderung des Schadens und unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 REG_2025_2645 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 REG_2025_2645 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.