Art. 13 – Handeln des Rechteinhabers und des Lizenznehmers

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Bei der Ausübung der Rechte oder der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung sehen der Rechteinhaber und der Lizenznehmer von Handlungen oder Unterlassungen, die das Verfahren zur Erteilung von unionsweiten Zwangslizenzen untergraben könnten, ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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