(1)Dieser Artikel lässt andere Rechtsakte der Union über die Ausfuhr von Erzeugnissen, insbesondere die Artikel 46, 47 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unberührt.
(2)Die Zollbehörden stützen sich auf die unionsweite Zwangslizenz und alle Änderungen daran, um festzustellen, welche Erzeugnisse unter das Verbot nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung fallen könnten. Zu diesem Zweck gibt die Kommission zu jeder unionsweiten Zwangslizenz und jeder Änderung daran risikobezogene Informationen in das in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte elektronische Zollrisikomanagementsystem der Union ein. Die Zollbehörden berücksichtigen diese risikobezogenen Informationen, wenn sie gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Kontrollen bei Erzeugnissen durchführen, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden.
(3)Stellen die Zollbehörden fest, dass ein Erzeugnis unter das Verbot nach Artikel 11 fallen könnte, so setzen sie die Ausfuhr dieses Erzeugnisses aus. Die Zollbehörden setzen die Kommission unverzüglich über die Aussetzung in Kenntnis und übermitteln ihr alle sachdienlichen Informationen, damit sie feststellen kann, ob das Erzeugnis im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet wurde. Die Kommission informiert den Rechteinhaber und gegebenenfalls den Lizenznehmer entsprechend. Die Kommission kann den Rechteinhaber konsultieren, um zu prüfen, ob das Erzeugnis von einer unionsweiten Zwangslizenz betroffen ist.
(4)Ein Erzeugnis, dessen Ausfuhr nach Absatz 3 ausgesetzt wurde, wird zur Ausfuhr überlassen, sofern alle anderen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht bestehenden Anforderungen und Förmlichkeiten betreffend die Ausfuhr erfüllt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Kommission hat die Zollbehörden nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurde, aufgefordert, die Aussetzung aufrechtzuerhalten; b) Die Kommission hat den Zollbehörden mitgeteilt, dass das Erzeugnis nicht im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet wird.
(5)Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhr eines im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellten oder vermarkteten Erzeugnisses gegen das Verbot nach Artikel 11 verstoßen würde, so erteilen die Zollbehörden keine Genehmigung zur Überlassung dieses Erzeugnisses zur Ausfuhr. Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden und den betroffenen Rechteinhaber über die Nichteinhaltung.
(6)Für den Fall, dass die Überlassung eines Erzeugnisses zur Ausfuhr nicht genehmigt wurde, kann die Kommission, sofern es in Anbetracht des festgestellten Krisen- oder Notfallmodus angemessen ist, über die Zollbehörden vom Ausführer verlangen, auf eigene Kosten bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Lieferung des Erzeugnisses an die benannten Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls nachdem es mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht wurde. In allen anderen Fällen kann das betreffende Erzeugnis nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts verwertet werden. In diesen Fällen gelten die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025
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