Art. 9 – Entschädigung

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Der Lizenznehmer zahlt dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung. Die Kommission setzt die Höhe der angemessenen Entschädigung und den Zeitrahmen für ihre Zahlung fest.
(2)Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung berücksichtigt die Kommission den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Tätigkeiten, deren Durchführung im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gestattet wird, und die Umstände des jeweiligen Falles, z. B. eine etwaige öffentliche Unterstützung für die Entwicklung der geschützten Erfindung. Die Kommission berücksichtigt zudem die Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums und alle gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c eingegangenen Stellungnahmen.
(3)Führt die veröffentlichte Patentanmeldung, für die eine unionsweite Zwangslizenz erteilt wurde, letztlich nicht zur Erteilung eines Patents, so zahlt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer die gemäß diesem Artikel gezahlte Entschädigung zurück. Dieser Absatz gilt entsprechend für veröffentlichte Anmeldungen von Gebrauchsmustern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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