Art. 7 – Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Gelangt die Kommission im Zusammenhang mit einem festgestellten Krisen- oder Notfallmodus und auf der Grundlage der im Rahmen des einschlägigen Krisen- oder Notfallmechanismus der Union eingeholten vorläufigen Informationen zu der Auffassung, dass die Benutzung einer geschützten Erfindung, die krisenrelevante Erzeugnisse betrifft, erforderlich ist, um die angemessene Versorgung mit diesen Erzeugnissen in der Union sicherzustellen, so kann sie das Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung auf ihrer Internetseite einleiten.
Die in Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Informationen umfassen Angaben zu Folgendem: a) den Engpässen bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen; b) den verfügbaren Herstellungskapazitäten; c) den betroffenen Rechten des geistigen Eigentums und dem entsprechenden Rechteinhaber.
Die Kommission veröffentlicht unverzüglich die in Unterabsatz 1 genannte Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Folgendes: a) Informationen über die krisenrelevanten Erzeugnisse, bei denen nach Ansicht der Kommission Engpässen bei der angemessenen Versorgung bestehen; b) Informationen über die betroffenen Rechte des geistigen Eigentums und den entsprechenden Rechteinhaber, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeholt worden sind; c) ein Ersuchen an den Rechteinhaber, die potenziellen Lizenznehmer und andere interessierte Personen, der Kommission und dem zuständigen Beratungsgremium Stellungnahmen zu der geplanten unionsweiten Zwangslizenz zu übermitteln, insbesondere zu folgenden Punkten: i) der Frage, ob innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens freiwillige Lizenzvereinbarungen mit potenziellen Lizenznehmern über Rechte des geistigen Eigentums für die Zwecke der Ausführung von einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Erzeugnissen geschlossen werden können; ii) der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz; iii) dem vorgesehenen Inhalt der unionsweiten Zwangslizenz, einschließlich der Höhe der angemessenen Entschädigung; d) Informationen über das zuständige Beratungsgremium.
(3)Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite ersucht die Kommission das zuständige Beratungsgremium, die Bekanntmachung im Wege geeigneter Kanäle zu verbreiten sowie eine Stellungnahme vorzulegen, in der die Notwendigkeit einer unionsweiten Zwangslizenz und der vorgesehene Inhalt dieser Lizenz bewertet werden.
Die Kommission legt eine Frist für die Übermittlung dieser Stellungnahme fest.
Diese Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der Lage vernünftig und angemessen sein.
In begründeten Fällen kann die Kommission eine neue Frist für die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme festlegen.
(4)Das zuständige Beratungsgremium legt die in Absatz 3 genannte Stellungnahme gemäß seiner Geschäftsordnung vorgelegt.
Die Stellungnahme enthält eine Bewertung der Notwendigkeit einer unionsweiten Zwangslizenz und des vorgesehenen Inhalts einer solchen Lizenz.
Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 6 ausgeführten Aufgaben werden der Stellungnahme als Anlage beigefügt.
(5)Die Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums ist für die Kommission nicht bindend.
(6)Nach Erhalt der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums bewertet die Kommission, ob die Fortsetzung des Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz gerechtfertigt ist.
Ist die Fortsetzung des Verfahrens gerechtfertigt, so informiert die Kommission — so schnell, wie unter den gegebenen Bedingungen möglich — den betroffenen Rechteinhaber und die betroffenen potenziellen Lizenznehmer einzeln darüber, dass sie die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Erwägung zieht.
Die Kommission legt ihnen Folgendes vor: a) den vorgesehenen Inhalt der unionsweiten Zwangslizenz; b) eine Zusammenfassung der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums; c) ein Ersuchen um Übermittlung von Stellungnahmen innerhalb einer festgelegten Frist, einschließlich zu der Frage, ob eine freiwillige Lizenzvereinbarung abgeschlossen wurde.
(7)Gelangt die Kommission nach Prüfung der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums und der gemäß Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Rechte und Interessen des Rechteinhabers und der potenziellen Lizenznehmer zu dem Schluss, dass die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so erteilt sie die unionsweite Zwangslizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
Weicht die Entscheidung der Kommission zur Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz von der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums ab, so begründet die Kommission in diesem Durchführungsrechtsakt ihre Abweichung von dieser Stellungnahme.
(8)Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise oder des Notfalls erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 einen unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakt.
(9)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums und unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen des Rechteinhabers und der potenziellen Lizenznehmer zu dem Schluss, dass die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der die Öffentlichkeit darüber informiert wird, dass das gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingeleitete Verfahren beendet wurde.
(10)Die Kommission und das zuständige Beratungsgremium stellen während des gesamten Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz sicher, dass vertrauliche Informationen geschützt sind.
Unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen stellen die Kommission und das zuständige Beratungsgremium sicher, dass alle den Zwecken der in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission zugrunde liegenden Informationen in einem Umfang offengelegt werden, der es ermöglicht, die Fakten und Überlegungen, die zum Erlass dieses Durchführungsrechtsakts geführt haben, nachzuvollziehen.
(11)Unbeschadet des Absatzes 7 können freiwillige Lizenzvereinbarungen jederzeit während oder nach Abschluss des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz geschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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