Art. 6 – Zuständiges Beratungsgremium

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützt und berät das zuständige Beratungsgremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Ermittlung der Rechte des geistigen Eigentums, durch die das krisenrelevante Erzeugnis erfasst ist, und Ermittlung des entsprechenden Rechteinhabers; b) Verbreitung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 veröffentlichten Bekanntmachung über geeignete Kanäle; c) Ermittlung potenzieller Lizenznehmer und Überprüfung, ob sie in der Lage sind, die geschützte Erfindung in einer Weise, die die ordnungsgemäße Durchführung von einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem krisenrelevanten Erzeugnis ermöglicht, und entsprechend den in Artikel 10 genannten Pflichten rasch zu verwerten; d) Einholung der Standpunkte des Rechteinhabers und der potenziellen Lizenznehmer, einschließlich zu der Frage, ob freiwillige Lizenzvereinbarungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geschlossen werden können und gegebenenfalls durch Sicherstellung der Teilnahme des Rechteinhabers und der potenziellen Lizenznehmer an den Beratungen im zuständigen Beratungsgremium, und Analyse der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c eingegangenen Stellungnahmen; e) gegebenenfalls Einholung der Standpunkte der Wirtschaftsteilnehmer aus den betreffenden Sektoren und anderer einschlägiger Einrichtungen; f) Einholung der Standpunkte von Sachverständigen der nationalen Ämter für geistiges Eigentum und der Standpunkte der für die Erteilung nationaler Zwangslizenzen zuständigen nationalen Behörden, indem unter anderem ihre Teilnahme an den Beratungen im zuständigen Beratungsgremium sichergestellt wird, wenn es bei diesen Beratungen um Rechte des geistigen Eigentums geht; g) Sammlung und Analyse krisenrelevanter Informationen, auch über die bestehenden nationalen Zwangslizenzen, die der Kommission gemäß Artikel 22 gemeldet wurden, und der verfügbaren Marktinformationen, um insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: i) die Merkmale und die voraussichtliche Entwicklung der Krise oder des Notfalls; ii) die Engpässe bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union; iii) das Vorhandensein anderer Mittel als einer unionsweiten Zwangslizenz, um den Engpässen bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union entgegenzuwirken; h) Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Benutzung von Informationen mit anderen einschlägigen Stellen und anderen krisenrelevanten Stellen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit einschlägigen Stellen auf internationaler Ebene.
(2)Der Vorsitz des zuständigen Beratungsgremiums lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des zuständigen Beratungsgremiums ein, soweit dies im Rahmen des geltenden Krisen- oder Notfallmechanismus der Union möglich ist.
(3)Das zuständige Beratungsgremium gibt gemäß Artikel 7 Absatz 4 eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer unionsweiten Zwangslizenz und zum Inhalt der Lizenz ab.
(4)Das zuständige Beratungsgremium nimmt Stellung zu der Frage, ob die unionsweite Zwangslizenz gemäß Artikel 14 geändert oder zurückgenommen werden sollte.
(5)Bei Fehlen eines im Anhang aufgeführten Beratungsgremiums ist das zuständige Beratungsgremium ein von der Kommission eingesetztes Ad-hoc-Beratungsgremium (im Folgenden „Ad-hoc-Beratungsgremium“). Die Kommission führt den Vorsitz des Ad-hoc-Beratungsgremiums und stellt dessen Sekretariat. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in dem Ad-hoc-Beratungsgremium vertreten zu sein. Der Vorsitz des Ad-hoc-Beratungsgremiums lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ad-hoc-Beratungsgremiums ein.
(6)Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts die Geschäftsordnung für das in Absatz 5 dieses Artikels genannte Ad-hoc-Beratungsgremium fest. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, dass das Ad-hoc-Beratungsgremium nur für die Dauer der Krise oder des Notfalls und nicht für einen längeren Zeitraum einzurichten ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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