Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„unionsweite Zwangslizenz“ eine Zwangslizenz, die von der Kommission einem Lizenznehmer zur Verwertung einer geschützten Erfindung erteilt wird, um in der Union einschlägige Tätigkeiten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Erzeugnissen oder Verfahren durchzuführen, die für die Herstellung dieser Erzeugnisse erforderlich sind;
2.„Krisen- oder Notfallmodus“ eine im Anhang aufgeführten Krise oder Notfallmodus, der gemäß einem Krisen- oder Notfallmechanismus der Union festgestellt worden ist;
3.„krisenrelevantes Erzeugnis“ ein Erzeugnis, das für die Reaktion auf eine Krise oder einen Notfall in der Union oder für die Bewältigung der Auswirkungen einer Krise oder eines Notfalls in der Union unerlässlich ist;
4.„einschlägige Tätigkeiten“ Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung, nämlich Erschaffung, oder Handlungen im Zusammenhang mit der Vermarktung, nämlich der Gebrauch das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Einfuhr;
5.„Rechteinhaber“ den bzw. die Inhaber eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums;
6.„geschützte Erfindung“ eine Erfindung, die durch eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist;
7.„zuständiges Beratungsgremium“ das Beratungsgremium, das im Rahmen eines im Anhang aufgeführten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union zuständig ist, oder gegebenenfalls das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Ad-hoc-Beratungsgremium;
8.„Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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