Art. 1 – Ziele und Gegenstand

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit einer Krise oder einem Notfall, die bzw. der die Union betrifft, eine unionsweite Zwangslizenz erteilt werden kann. Zu diesem Zweck werden durch diese Verordnung Vorschriften für die Bedingungen und das Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz für Rechte des geistigen Eigentums festgelegt, die für die Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem Krisen- oder Notfallmodus, der gemäß in einem der im Anhang aufgeführten Rechtsakte vorgesehenem Krisen- oder Notfallmechanismus (im Folgenden „Krisen- oder Notfallmechanismus der Union“) festgestellt worden ist, erforderlich sind. Nach dieser Verordnung wird eine unionsweite Zwangslizenz im öffentlichen Interesse und als letztes Mittel erteilt, wenn durch andere Mittel, unter anderem freiwillige Vereinbarungen zur Benutzung einer geschützten Erfindung, die krisenrelevante Erzeugnisse betrifft, der Zugang zu diesen Erzeugnissen nicht gewährleistet werden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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