Art. 4 – Allgemeine Bedingungen für die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Die Kommission kann eine unionsweite Zwangslizenz nur erteilen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Ein im Anhang aufgeführter Krisen- oder Notfallmodus wurde im Rahmen des betreffenden Krisen- oder Notfallmechanismus der Union aktiviert.
b)Die Kommission ist gemäß Artikel 7 zu dem Schluss gelangt, dass die Benutzung einer geschützten Erfindung, die krisenrelevante Erzeugnisse betrifft, erforderlich ist, um die Versorgung mit diesen Erzeugnissen in der Union zu sichern.
c)Die Kommission ist gemäß Artikel 7 zu dem Schluss gelangt, dass andere Mittel als eine unionsweite Zwangslizenz, wie unter anderem freiwillige Vereinbarungen zur Benutzung einer geschützten Erfindung, die krisenrelevante Erzeugnisse betrifft, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könnten und der Zugang zu diesen Erzeugnissen nicht gewährleistet werden könnte (letztes Mittel).
d)Dem betroffenen Rechteinhaber wurde die Möglichkeit geboten, der Kommission und dem zuständigen Beratungsgremium gemäß den Artikeln 6 und 7 Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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