Art. 5 – Allgemeine Anforderungen in Bezug auf eine unionsweite Zwangslizenz

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Die unionsweite Zwangslizenz a) ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Betriebs oder des Unternehmens, dem diese unionsweite Zwangslizenz zusteht; b) hat einen Geltungsbereich und eine Geltungsdauer, die strikt auf den Zweck, für den die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird, und auf den Geltungsbereich und die Geltungsdauer des Krisen- oder Notfallmodus, in dessen Rahmen sie erteilt wird, beschränkt sind; c) ist strikt auf die einschlägigen Tätigkeiten beschränkt, die erforderlich sind, um eine angemessene Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union zu gewährleisten; d) wird nur gegen Zahlung einer gemäß Artikel 9 festgesetzten angemessenen Entschädigung an den Rechteinhaber erteilt; e) ist strikt auf das Gebiet der Union beschränkt; f) wird nur einer Person oder Einrichtung erteilt, die in der Lage ist, die geschützte Erfindung rasch in einer Weise zu verwerten, die die ordnungsgemäße Durchführung von einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Erzeugnissen ermöglicht; und g) erlischt automatisch, wenn der Krisen- oder Notfallmodus endet.
(2)Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch eine veröffentlichte Patentanmeldung geschützt ist, erstreckt sich auch auf ein auf der Grundlage dieser Anmeldung erteiltes Patent, sofern das Patent während der Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz erteilt wird. Dieser Absatz gilt entsprechend für veröffentlichte Anmeldungen von Gebrauchsmustern.
(3)Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch ein Patent geschützt ist, erstreckt sich auf ein unter Verweis auf dieses Patent erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat, wenn dieses Zertifikat weiterhin für das krisenrelevante Erzeugnis gilt und sofern a) der Übergang vom Patentschutz zum Schutz durch ein ergänzendes Schutzzertifikat während der Geltungsdauer der unionsweiten Zwangslizenz erfolgt und b) in der unionsweiten Zwangslizenz präzisiert ist, dass sie für ein solches ergänzendes Schutzzertifikat gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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