Art. 8 – Inhalt der unionsweiten Zwangslizenz

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Die Kommission legt in der unionsweiten Folgendes fest:
a)die Rechte des geistigen Eigentums, d. h. das Patent, die veröffentlichte Patentanmeldung, das ergänzende Schutzzertifikat, das Gebrauchsmuster oder die veröffentlichte Anmeldung von Gebrauchsmustern, für das bzw. die die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird;
b)der Rechteinhaber;
c)der Lizenznehmer, insbesondere folgende Angaben: i) Name und Handelsname; ii) Kontaktdaten; iii) die eindeutige Kennnummer im Land der Niederlassung des Lizenznehmers; iv) die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer), sofern verfügbar;
d)die Geltungsdauer, für die die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird;
e)die an den Rechteinhaber zu zahlende angemessene Entschädigung und den Zeitrahmen für ihre Zahlung, so wie gemäß Artikel 9 festgesetzt;
f)gegebenenfalls der Freiname des krisenrelevanten Erzeugnisses, das im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet werden soll, oder die Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code), unter der das krisenrelevante Erzeugnis gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingereiht wird;
g)die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, e und f anhand derer das im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellte oder vermarktete krisenrelevante Erzeugnis identifiziert werden kann, sowie gegebenenfalls andere spezifische Anforderungen des Unionsrechts, die für das krisenrelevante Erzeugnis gelten und dessen Identifizierung ermöglichen; und
h)die Höchstmenge der krisenrelevanten Erzeugnisse, die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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