(1)Der Lizenznehmer darf die geschützte Erfindung, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz ist, nur dann verwerten, wenn der Lizenznehmer folgende Bedingungen erfüllt: a) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die Menge der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten oder vermarkteten krisenrelevanten Erzeugnisse die gemäß Artikel 8 Buchstabe h festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. b) Der Lizenznehmer führt die einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Erzeugnissen ausschließlich zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit den krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union durch. c) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten oder vermarkteten krisenrelevanten Erzeugnisse durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Erzeugnisse gekennzeichnet werden, die gemäß einer nach dieser Verordnung erteilten unionsweiten Zwangslizenz hergestellt wurden oder vermarktet werden. d) Der Lizenznehmer führt regelmäßig Aufzeichnungen über die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten oder vermarkteten krisenrelevanten Erzeugnisse. e) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten oder vermarkteten krisenrelevanten Erzeugnisse durch eine spezielle Verpackung, Farbgebung oder Formgebung von den Erzeugnissen zu unterscheiden sind, die vom Rechteinhaber oder im Rahmen einer vom Rechteinhaber erteilten freiwilligen Lizenz hergestellt wurden oder vermarktet werden, es sei denn diese Unterscheidung ist nicht machbar oder hat beträchtliche Auswirkungen auf den Preis des krisenrelevanten Erzeugnisses. f) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass auf der Verpackung der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten oder vermarkteten krisenrelevanten Erzeugnisse und allen dazugehörigen Markierungen und Packungsbeilagen ist anzugeben, dass diese Erzeugnisse einer gemäß dieser Verordnung erteilten unionsweiten Zwangslizenz unterliegen; ferner ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Erzeugnisse ausschließlich für die Verteilung in der Union bestimmt sind und nicht ausgeführt werden dürfen. g) Vor der Vermarktung der krisenrelevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz sind, stellt der Lizenznehmer auf einer Internetseite folgende Informationen zur Verfügung: i) die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellten krisenrelevanten Erzeugnisse je Mitgliedstaat, in dem die Herstellung erfolgt; ii) die Mengen der im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz zu liefernden krisenrelevanten Erzeugnisse je Zielmitgliedstaat, in den die Lieferung erfolgt; iii) die Unterscheidungsmerkmale der krisenrelevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz sind. Der Lizenznehmer teilt der Kommission die Adresse der unter Buchstabe g genannten Internetseite mit. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Adresse der Internetseite mit.
(2)Kommt der Lizenznehmer einer der Pflichten gemäß Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission a) gemäß Artikel 14 Absatz 3 die unionsweite Zwangslizenz zurücknehmen; b) gemäß den Artikeln 15 und 16 Geldbußen bzw. Zwangsgelder gegen den Lizenznehmer verhängen.
(3)Besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Lizenznehmer seinen Pflichten gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist, so kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Informationen dieser Behörden oder des Rechteinhabers Zugang zu den vom Lizenznehmer geführten Büchern und Aufzeichnungen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Pflichten des Lizenznehmers zu überprüfen.
(4)Der Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften für die besondere Etikettierung oder Markierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und für die Verpackung, Farbgebung und Formgebung gemäß Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels sowie Vorschriften für deren Verwendung und gegebenenfalls Anbringung auf den krisenrelevanten Erzeugnissen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025
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