Art. 14 – Überprüfung und Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

(1)Auf begründeten Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus überprüft die Kommission die unionsweite Zwangslizenz und ändert erforderlichenfalls den in Artikel 8 genannten Inhalt der Lizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Unbeschadet der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 8 Buchstaben a und b, vor Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz die Rechte des geistigen Eigentums und die Rechteinhaber zu ermitteln, ändert die Kommission erforderlichenfalls die unionsweite Zwangslizenz, um die Liste der Rechte des geistigen Eigentums und der Rechteinhaber, die von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sind, zu aktualisieren. Diese Änderung gilt gegebenenfalls rückwirkend.
(2)Erwägt die Kommission, die Liste der Rechte und Rechteinhaber, die von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sind, zu aktualisieren, so unterrichtet sie die betreffenden Rechteinhaber und fordert sie auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen, eine freiwillige Lizenzvereinbarung mit dem Lizenznehmer zu schließen, sowie Stellungnahmen zur Höhe der angemessenen Entschädigung zu übermitteln.
(3)Die Kommission nimmt eine unionsweite Zwangslizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts zurück, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr bestehen und wahrscheinlich nicht erneut auftreten werden. Die Kommission kann eine unionsweite Zwangslizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts zurücknehmen, wenn der Lizenznehmer den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
(4)Wird eine unionsweiten Zwangslizenz gemäß Absatz 3 dieses Artikels zurückgenommen oder erlischt sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g, unterrichtet die Kommission den Rechteinhaber und den Lizenznehmer darüber. Gegebenenfalls erfolgt eine Vorabunterrichtung, damit der Lizenznehmer die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Erzeugnissen, die von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sind, ordnungsgemäß abwickeln kann.
(5)Erwägt die Kommission, eine unionsweite Zwangslizenz zu ändern oder zurückzunehmen, so konsultiert sie das zuständige Beratungsgremium.
(6)Wird eine unionsweite Zwangslizenz gemäß Absatz 3 dieses Artikels zurückgenommen oder erlischt sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g so kann die Kommission verlangen, dass der Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist dafür sorgt, dass alle krisenrelevanten Erzeugnisse, die sich in seinem Besitz, in seinem Gewahrsam, in seiner Verfügungsgewalt oder unter seiner Kontrolle befinden, umgeleitet werden oder anderweitig zulasten des Lizenznehmers und in der von der Kommission festgelegten Weise nach Rücksprache mit dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer mit ihnen verfahren wird.
(7)Die in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise oder des Notfalls erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte gewährleistet die Kommission den Schutz vertraulicher Informationen und trägt den Rechten und Interessen des Rechteinhabers und des Lizenznehmers gebührend Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2025_2645 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2025_2645 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.