Die Aufgabe des zuständigen Beratungsgremiums besteht darin, die Kommission bei Beratungen darüber, ob es erforderlich ist, eine unionsweite Zwangslizenz zu erteilen, sowie über den Inhalt derselben, zu unterstützen und zu beraten. Zu diesem Zweck sollte das zuständige Beratungsgremium die Kommission dabei unterstützen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die betroffenen Rechte des geistigen Eigentums und die entsprechenden Rechteinhaber zu ermitteln. Um die weitestmögliche Verbreitung der Information über die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz zu ermöglichen, sollte das zuständige Beratungsgremium die nationalen Ämter für geistiges Eigentum und die relevanten Unternehmens- und Industrieverbände sowie relevante internationale Organisationen kontaktieren. Das zuständige Beratungsgremium sollte diese Einrichtungen auf die von der Kommission veröffentlichte Bekanntmachung in Bezug auf die Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz aufmerksam machen, die die relevanten Informationen beinhaltet, und sollte die weitere Verbreitung dieser Bekanntmachung mit allen geeigneten Mitteln fördern. Angesichts der Tatsache, dass eine unionsweite Zwangslizenz nur einer Person oder Einrichtung erteilt werden sollte, der über die Kapazität, einschließlich der Anlagen, der Fachkenntnisse und der Lieferketten, verfügt, um die krisenrelevanten Erzeugnisse angemessen und rasch herzustellen oder zu vermarkten, sollte das zuständige Beratungsgremium die Kommission dabei unterstützen, potenzielle Lizenznehmer zu ermitteln und festzustellen, ob sie diese Anforderungen erfüllen. Rechteinhaber und potenzielle Lizenznehmer sollten die Möglichkeit haben, ihre Ansichten dem Beratungsgremium mitzuteilen, wobei das zuständige Beratungsgremium die erhaltenen schriftlichen Stellungnahmen analysieren und die Rechteinhaber und potenziellen Lizenznehmer zur Teilnahme an den relevanten Sitzungen einladen sollte. Diese Sitzungen sollten auch als Forum dienen, um die Möglichkeit auszuloten, innerhalb einer angemessenen Frist eine freiwillige Vereinbarung zu erreichen. Die Kommission und das zuständige Beratungsgremium sollten in diesem Zusammenhang als Vermittler wirken. Es könnte auch nützlich sein, andere Akteure einzuladen, Beiträge einzubringen, insbesondere Wirtschaftsteilnehmer der betroffenen Sektoren sowie andere relevante Einrichtungen, beispielsweise Vertreter der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und Vertreter internationaler Gremien wie des Europäischen Patentamts oder der Weltgesundheitsorganisation. Da Geschwindigkeit für die Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls wichtig ist, sollten die Beratungen und der Austausch mit den verschiedenen Akteuren rasch und im Wege der für die Situation am besten geeigneten Mittel erfolgen. Um allen relevanten Aspekten der Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums — und konkreter im Bereich der Zwangslizenzen — Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, in die relevanten Beratungen im Rahmen des zuständigen Beratungsgremiums die nationalen Ämter des geistigen Eigentums und andere nationale Stellen, die für die Erteilung von Zwangslizenzen zuständig sind, einzubeziehen. Jeder Mitgliedstaat sollte dafür die am besten geeigneten Vertreter benennen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse ist das nach dem relevanten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union eingesetzte Beratungsgremium das kompetenteste Gremium bei der Erhebung und Analyse der in den Mitgliedstaaten sowie bei anderen relevanten Gremien auf Unionsebene und auf internationaler Ebene verfügbaren Informationen in Bezug auf eine Krise. Die Analyse dieser Informationen sollte der Kommission ermöglichen, die Lage und ihre charakteristischen Merkmale sowie den möglichen weiteren Verlauf besser zu erkennen, um die potenzielle unionsweite Zwangslizenz gezielt an den aktuellen und den künftigen Bedarf anzupassen. Da Krisen und Notfälle selten an Grenzen Halt machen, sollte das zuständige Beratungsgremium sich um grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzübergreifende Kooperation mit anderen krisenrelevanten Gremien auf Unionsebene sowie auf nationaler und internationaler Ebene bemühen. Schließlich sollte das zuständige Beratungsgremium die Kommission bei der Entscheidung unterstützen, ob eine erteilte unionsweite Zwangslizenz aus Gründen, die in der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, geändert oder zurückgenommen werden soll.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025
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