REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Durch eine unionsweite Zwangslizenz wird die Benutzung einer geschützten Erfindung ohne die Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Daher sollte eine solche Lizenz nur in Ausnahmefällen und unter Bedingungen erteilt werden, bei denen die Interessen des Rechteinhabers berücksichtigt werden. Daher sollten der Umfang, die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich der Lizenz klar festgelegt werden. Im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union wird der Krisen- oder Notfallmodus für einen begrenzten Zeitraum festgestellt. Erfolgt die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in einem solchen Zusammenhang, so sollte die Geltungsdauer der Lizenz die Dauer, für die der Krisen- oder Notfallmodus festgestellt wurde, nicht überschreiten. Um sicherzustellen, dass eine unionsweite Zwangslizenz sowohl ihren Zweck als auch die einschlägigen Bedingungen ihrer Erteilung erfüllt, sollte die Benutzung der geschützten Erfindung nur einer qualifizierten Person oder Einrichtung gestattet werden, die über die Kapazität verfügt, die geschützte Erfindung zu verwerten und somit das krisenrelevante Erzeugnis herzustellen oder zu vermarkten und eine angemessene Entschädigung an den Rechteinhaber zu zahlen. Bei der Auswahl potenzieller Lizenznehmer sollte die Kommission auch Kriterien wie den Preis der krisenrelevanten Erzeugnisse und die Kapazitäten potenzieller Lizenznehmer berücksichtigen, mit krisenrelevanten Erzeugnissen der in dem relevanten Bereich erforderlichen Qualität zu versorgen und diese rechtzeitig und im Einklang mit allen Industrie- und Hygieneanforderungen in ausreichenden Mengen zu liefern. Zu diesem Zweck sollten die potenziellen Lizenznehmer während des Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz sämtliche hierfür relevanten Informationen, sowie Informationen über jede Änderung ihrer Lieferkapazitäten, die nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz eintritt, vorlegen.
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