REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Das Ziel eines am Verfahren zur Erteilung unionsweiter Zwangslizenzen beteiligten Beratungsgremiums ist, zu gewährleisten, dass die betreffende Situation umfassend, gründlich und konkret sowie unter Berücksichtigung des Einzelfalls bewertet wird. Daher ist es wichtig, dass das zuständige Beratungsgremium eine geeignete Zusammensetzung aufweist sowie über die entsprechenden Fachkenntnisse und Verfahren verfügt, um die Kommission bei der Entscheidung, ob eine unionsweite Zwangslizenz erteilt werden soll, sowie bei der Festlegung des Inhalts dieser Lizenz zu unterstützen. Im Rahmen der Krisen- oder Notfallmechanismen der Union wird in der Regel ein Beratungsgremium eingesetzt, das für die Koordinierung der Maßnahmen der Kommission sowie der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen, des Rates und der Mitgliedstaaten zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind nach der Verordnung (EU) 2022/2371 ein Gesundheitssicherheitsausschuss, nach der Verordnung (EU) 2022/2372 ein Gesundheitskrisenstab sowie nach der Verordnung (EU) 2024/2747 ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt vorgesehen. Diese Beratungsgremien weisen eine geeignete Zusammensetzung auf und verfügen über die entsprechenden Fachkenntnisse und Verfahren, um die Krisen und Notfälle, für die sie eingerichtet wurden, zu bewältigen. Wird im Zusammenhang mit einem Krisen- oder Notfallmechanismus die Erteilung von Zwangslizenzen erörtert, erhält die Kommission dadurch, dass sie mit dem für den relevanten Mechanismus eingerichteten Beratungsgremium zusammenarbeitet, eine angemessene Beratung; zudem wird bei den Beratungsgremien eine Doppelung vermieden, die zu Unstimmigkeiten zwischen Verfahren führen würde. Jedoch sollte angesichts der spezifischen Aufgabe sichergestellt werden, dass das zuständige Beratungsgremium zusätzliche Fachkenntnisse im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Patente, und im Bereich der Erteilung von Zwangslizenzen einbringt. Die zuständigen Beratungsgremien sollten zusammen mit den entsprechenden Krisen- oder Notfallmechanismen der Union in dem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. Ist im Rahmen des betreffenden Krisenmechanismus der Union kein Beratungsgremium vorgesehen, sollte die Kommission ein Ad-hoc-Beratungsgremium für die Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz (im Folgenden „Ad-hoc-Beratungsgremium“) einrichten. Das von der Kommission eingerichtete Ad-hoc-Beratungsgremium sollte aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammengesetzt sein; auch ein Vertreter des Europäischen Parlaments sollte dem Gremium angehören. Die Geschäftsordnung dieses Ad-hoc-Beratungsgremiums sollte Bestimmungen in Bezug auf die Vermeidung potenzieller Interessenskonflikte enthalten, damit Rechenschaftspflicht und Transparenz gewährleistet werden.
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