ErwGr. 18

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Eine unionsweite Zwangslizenz sollte nur erteilt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere sollte, angesichts der Tatsache, dass das System zur Erteilung unionsweiter Zwangslizenzen die Krisen- oder Notfallmechanismen der Union ergänzt, eine unionsweite Zwangslizenz nur erteilt werden, wenn ein Krisen- oder Notfallmodus, der im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist, festgestellt worden ist. Zweitens sollte auf eine unionsweite Zwangslizenz nur in Situationen zurückgegriffen werden, in denen die Benutzung einer geschützten Erfindung erforderlich ist, um in der Union mit krisenrelevanten Erzeugnissen zu versorgen. Als dritte Bedingung sollte eine unionsweite Zwangslizenz nur als letztes Mittel erteilt werden; das heißt, sie sollte nur dann erteilt werden, wenn andere Mittel als eine unionsweite Zwangslizenz, unter anderem freiwillige Vereinbarungen zur Benutzung einer geschützten Erfindung, die krisenrelevante Erzeugnisse betrifft, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht erreicht werden konnten, und wenn durch andere Mittel als eine unionsweite Zwangslizenz ein angemessener und rascher Zugang zu diesen Erzeugnissen nicht gewährleistet werden konnte. Die Kommission sollte mit Unterstützung und Beratung durch das zuständige Beratungsgremium nach dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren bewerten und prüfen, ob die zweite und die dritte Bedingung erfüllt worden sind. Schließlich ist es von größter Bedeutung, dass dem Rechteinhaber die Möglichkeit geboten wird, während des Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz Stellungnahmen zu übermitteln, damit die Rechte des Rechteinhabers gewahrt werden und das zuständige Beratungsgremium Gelegenheit erhält, alle erforderlichen Informationen einzuholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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