ErwGr. 17

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Um für größtmögliche Kohärenz mit den bestehenden Krisenmechanismen zu sorgen, sollte die Definition des Begriffs „krisenrelevantes Erzeugnis“ nach der vorliegenden Verordnung ausreichend allgemein gefasst sein, damit Erzeugnisse im Zusammenhang mit den verschiedenen Krisen und Notfallmodi nach dem entsprechenden Krisen- oder Notfallmechanismus der Union erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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