ErwGr. 27

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Nach Erhalt der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums sollte die Kommission bewerten, ob das Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz fortgesetzt werden soll. Gelangt die Kommission, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums, zu der Auffassung, dass eine Fortsetzung des Verfahrens gerechtfertigt ist, sollte sie, so schnell, wie unter den gegebenen Bedingungen möglich, alle Rechteinhaber, deren Interessen von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sein könnten, sowie die potenziellen Lizenznehmer informieren. Die Kommission sollte den Rechteinhaber und die potenziellen Lizenznehmer über den beabsichtigten Inhalt der unionsweiten Zwangslizenz in Kenntnis setzen und eine Zusammenfassung der Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums bereitstellen. Zudem sollte die Kommission den Rechteinhaber und die potenziellen Lizenznehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Stellungnahmen zu übermitteln, auch in Bezug auf die Frage, ob freiwillige Lizenzvereinbarungen abgeschlossen worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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