REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Der betroffene Rechteinhaber sollte während des gesamten Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz die Möglichkeit haben, Stellungnahmen zu übermitteln. Die Einbeziehung des Rechteinhabers sollte bei jedem relevanten Schritt des Verfahrens gewährleistet werden, von Anfang an, mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung, bis zu den abschließenden Phasen des Verfahrens, auch nachdem das zuständige Beratungsgremium seine Stellungnahme abgegeben hat. Zudem sollte es möglich sein, freiwillige Lizenzvereinbarungen jederzeit, während des Verfahrens oder nach der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz, abzuschließen. Diese Elemente sollten gewährleisten, dass die Rechte und Interessen des Rechteinhabers geschützt werden und es ermöglichen, Wege auszuloten, wie freiwillige Vereinbarungen erreicht werden könnten, mit denen angemessen und rasch die Engpässe bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union behoben werden könnten. Der Rechteinhaber sollte so in das Verfahren einbezogen werden, dass der Rechteinhaber sein Recht zur Stellungnahme vor der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz ausüben kann und eine freiwillige Lösung jederzeit während des Verfahrens erreicht werden kann, womit die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz hinfällig würde. Ferner sollte die Kommission das Verfahren ohne die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz beenden, wenn eine solche unionsweite Zwangslizenz nicht mehr erforderlich erscheint. Im Sinne der Transparenz sollte eine Bekanntmachung, aus der die Beendigung des Verfahrens hervorgeht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
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