REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
In dem Durchführungsrechtsakt, durch den sie eine unionsweite Zwangslizenz erteilt, sollte die Kommission die Patente und gegebenenfalls die veröffentlichten Patentanmeldungen sowie die Gebrauchsmuster und gegebenenfalls die veröffentlichten Anmeldungen von Gebrauchsmustern sowie die ergänzenden Schutzzertifikate, die krisenrelevante Erzeugnisse betreffen, ermitteln. Die Kommission sollte zudem den Rechteinhaber dieser Rechte des geistigen Eigentums ermitteln. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass trotz der Anstrengungen der Kommission und des zuständigen Beratungsgremiums weitere Rechte des geistigen Eigentums, die krisenrelevante Erzeugnisse betreffen, die in einer unionsweiten Zwangslizenz mit ihrem Freinamen oder ihrem KN(Kombinierte Nomenklatur)-Code genannt sind, erst nach der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz identifiziert werden und daher in dieser nicht aufgeführt sind. Da mit der unionsweiten Zwangslizenz die angemessene und rasche Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen gewährleistet werden soll, sollte die Kommission in einer solchen Situation die unionsweite Zwangslizenz im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, um die Liste der Rechte des geistigen Eigentums und der Rechteinhaber zu aktualisieren. Um Ausgewogenheit zwischen dem Schutz des öffentlichen Interesses und den Rechten und Interessen von Rechteinhabern zu gewährleisten, sollte diese Änderung gegebenenfalls rückwirkend gelten. Diese rückwirkende Geltung sollte die Rechteinhaber nicht daran hindern, Stellungnahmen in Bezug auf die Möglichkeit zu übermitteln, eine freiwillige Lizenzvereinbarung mit den Lizenznehmern und über die Höhe der angemessenen Entschädigung zu erreichen. Dadurch sollen Situationen wie Rückrufe vom Markt oder die Vernichtung krisenrelevanter Erzeugnisse aufgrund einer unvollständigen Liste von Rechten des geistigen Eigentums und Rechteinhabern verhindert werden, wenn solche Maßnahmen die Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union bedrohen würden. In der geänderten unionsweiten Zwangslizenz sollten zudem alle erforderlichen Schutzvorkehrungen und die an jeden neu ermittelten Rechteinhaber zu zahlende angemessene Entschädigung festgelegt werden. Nach Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sollte die Kommission den Adressaten des Durchführungsrechtsakts zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und des Durchführungsrechtsakts zur Änderung oder Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz diese bekannt geben
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