ErwGr. 44

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Was die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz angeht, so sollten diese Gründe sich auf die Art und die Schwere der Krise oder des Notfalls beziehen sowie auf die gut begründete Feststellung, dass die angemessene Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen in der Union nicht im Wege freiwilliger Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums gesichert werden kann. Dies sollte Fälle umfassen, in denen der Rechteinhaber ausdrücklich angibt, dass er eine solche Versorgung nicht gewährleisten kann und nicht willens ist, freiwillige Vereinbarungen auszuhandeln. Dieselben Regeln sollten im Fall einer Änderung der unionsweiten Zwangslizenz zum Zweck des Hinzufügens weiterer Rechteinhaber gelten. Im Fall der Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz sollten diese Gründe im Zusammenhang mit der begründeten Feststellung stehen, dass der Lizenznehmer die geschützte Erfindung nicht in einer Weise verwerten kann, die es ermöglicht, die einschlägigen Tätigkeiten betreffend die krisenrelevanten Erzeugnisse durchzuführen; dies ist unter anderem der Fall, wenn der Lizenznehmer dies ausdrücklich erklärt. Bei der Entscheidung, ob sofort geltende Durchführungsrechtsakte angenommen werden sollen, sollte die Kommission die vorläufigen Informationen, die von dem zuständigen Beratungsgremium erhoben werden, sowie den vorläufigen Informationsaustausch innerhalb des Gremiums berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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