ErwGr. 45

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Die Möglichkeit der Erteilung einer Zwangslizenz auf Unionsebene sollte nicht nur in Bezug auf den Binnenmarkt zur Verfügung stehen. Es sollte auch möglich sein, unter bestimmten Bedingungen eine unionsweite Zwangslizenz zum Zweck der Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu erteilen, was bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ist. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 wird die Erteilung solcher Zwangslizenzen auf nationaler Ebene von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschlossen und durchgeführt, auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags einer Person, die beabsichtigt, pharmazeutische Erzeugnisse, die durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, für Zwecke der Ausfuhr in anspruchsberechtigte Drittländer herzustellen oder zu verkaufen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 ist die Erteilung von Zwangslizenzen für die Herstellung von Erzeugnissen in mehreren Mitgliedstaaten nur im Rahmen von nationalen Verfahren zulässig. Im Kontext eines grenzüberschreitenden Herstellungsprozesses würden Zwangslizenzen benötigt, die in mehr als einem Mitgliedstaat erteilt werden müssten. Dies könnte einen aufwendigen und langwierigen Prozess nach sich ziehen, da mehrere nationale Verfahren eingeleitet werden müssten, deren Umfang und deren Bedingungen sich möglicherweise unterscheiden. Um in gleichem Maße Synergien und effiziente Verfahren zu gewährleisten, wie nach der vorliegenden Verordnung für die Krisen- und Notfallmechanismen der Union vorgesehen, sollte eine unionsweite Zwangslizenz auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zur Verfügung stehen. Durch diese Möglichkeit würde es erleichtert, das betreffende Erzeugnis in mehreren Mitgliedstaaten herzustellen, und es würde eine Lösung auf Unionsebene geboten und damit eine Situation vermieden, in der ein Lizenznehmer Zwangslizenzen in mehr als einem Mitgliedstaat benötigen würde, um das relevante Erzeugnis wie geplant herzustellen und zu Ausfuhrzwecken zu verkaufen. Jede Person, die beabsichtigt, eine Zwangslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zu beantragen, sollte die Möglichkeit haben, mit einem einzigen Antrag eine in der gesamten Union gültige Zwangslizenz nach der genannten Verordnung zu beantragen, wenn diese Person auf der Grundlage der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten zur Erteilung von Zwangslizenzen für ein und dasselbe Erzeugnis mehrere Zwangslizenzen in mehr als einem Mitgliedstaaten beantragen müsste, um ihre geplanten Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte der Antragsteller die Mitgliedstaaten angeben, in denen die beabsichtigten Tätigkeiten zur Herstellung und zum Verkauf zu Ausfuhrzwecken des Erzeugnisses, das von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sein soll, durchgeführt werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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