ErwGr. 42

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Wenn eine nationale Zwangslizenz erteilt wurde, um eine Krise oder einen Notfall auf nationaler Ebene zu bewältigen, die dem Wesen nach einer Krise oder einem Notfall im Anwendungsbereich eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union entsprechen, sollte der betreffende Mitgliedstaats die Kommission über die Erteilung der Lizenz und die daran geknüpften Bedingungen zu unterrichten. Durch diese Informationen sollte die Kommission die Möglichkeit erhalten, sich einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten erteilten nationalen Zwangslizenzen zu verschaffen und diese bei der Prüfung der Notwendigkeit der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und insbesondere bei der Festlegung der an eine unionsweite Zwangslizenz geknüpfte Bedingungen zu berücksichtigen. Angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Behörden, die für die Erteilung von Zwangslizenzen auf nationaler Ebene zuständig sind, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, geeignete Verfahren nach ihren nationalen Rechtsvorschriften festzulegen, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Informationen die Kommission unverzüglich erreichen. Um eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die nationale Behörde mitteilen, die für die Bereitstellung von Informationen über nationale Zwangslizenzen, die zum Zweck der Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls erteilt werden, zuständig ist. Die Kommission sollte eine Liste dieser nationalen Behörden erstellen und diese auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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