ErwGr. 40

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Neben der Möglichkeit der Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder gegen den Lizenznehmer zu verhängen, um die Einhaltung seiner Pflichten aus dieser Verordnung durchzusetzen. Es sollte möglich sein, Geldbußen und Zwangsgelder kumulativ anzuwenden. Das Ziel von Zwangsgeldern und Geldbußen besteht darin, die Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu wahren und die wirksame Umsetzung der unionsweiten Zwangslizenz zu gewährleisten. Die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sollten wirksam und abschreckend sein. Sie sollten zudem den übergeordneten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der Doppelbestrafung unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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