ErwGr. 39

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Um angemessen auf Krisensituationen oder Notfällen reagieren zu können, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen der unionsweiten Zwangslizenz zu überprüfen und an neue Gegebenheiten anzupassen. Sofern erforderlich, sollte die Liste der Rechte und der Rechteinhaber, die von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sind, gegebenenfalls mit rückwirkender Geltung, aktualisiert werden. Ist auch eine veröffentlichte Patentanmeldung oder eine veröffentlichte Anmeldung von Gebrauchsmustern im Umfang der unionsweiten Zwangslizenz enthalten, führt diese Anmeldung jedoch nicht zur Erteilung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters, oder ist das krisenrelevante Erzeugnis im Schutzumfang des auf der Grundlage einer solchen Anmeldung gewährten Patents oder Gebrauchsmusters nicht mehr enthalten, so sollte die Liste der Rechte und der Rechteinhaber ohne rückwirkende Geltung entsprechend aktualisiert werden. Zudem sollte diese Liste im Fall einer Übertragung oder eines Widerrufs eines Rechts, das von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen ist, ohne rückwirkende Geltung geändert werden. Wenn die Umstände, die zur Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz geführt haben, nicht mehr vorliegen und wahrscheinlich nicht erneut eintreten werden, sollte die unionsweite Zwangslizenz zurückgenommen werden. Die Kommission sollte den Rechteinhaber und den Lizenznehmer von der Rücknahme der unionsweiten Zwangslizenz sowie von deren Erlöschen, wenn der relevante Krisen- oder Notfallmodus endet, in Kenntnis setzen. Der Rechteinhaber und der Lizenznehmer sollten rechtzeitig im Voraus informiert werden, damit die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Erzeugnissen, die von der unionsweiten Zwangslizenz betroffen sind, geordnet beendet werden können. Jedoch sollte eine solche Information im Voraus in bestimmten Fällen nicht nötig sein, beispielsweise, wenn die Lizenz aufgrund einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen eines Lizenznehmers nach dieser Verordnung zurückgenommen wird. Bei der Entscheidung über die Änderung der unionsweiten Zwangslizenz sollte die Kommission das zuständige Beratungsgremium konsultieren und die Rechte und die Interessen des Rechteinhabers und des Lizenznehmers gebührend berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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