REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Die Zollbehörden sollten unter Anwendung einer Risikoanalyse sicherstellen, dass krisenrelevante Erzeugnisse, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet wurden, nicht ausgeführt werden. Um die betreffenden Erzeugnisse zu ermitteln, sollten die Zollbehörden bei ihrer Risikoanalyse in erster Linie auf die Informationen zurückgreifen, die in der unionsweiten Zwangslizenz selbst enthalten sind. Daher sollten Informationen über jeden Durchführungsrechtsakt, mit dem eine unionsweite Zwangslizenz erteilt oder geändert wird, von der Kommission in das elektronische Zollrisikomanagementsystem (Customs Risk Management System, CRMS) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (16) eingegeben werden. Ermitteln die Zollbehörden ein Erzeugnis, bei dem der Verdacht eines Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot besteht, sollten sie die Ausfuhr dieses Erzeugnisses aussetzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Kommission sollte den Rechteinhaber und gegebenenfalls den Lizenznehmer entsprechend informieren. Die Kommission sollte innerhalb von zehn Arbeitstagen zu einer Schlussfolgerung dazu gelangen, ob das Ausfuhrverbot eingehalten wird; sie sollte aber die Möglichkeit haben, die Zollbehörden aufzufordern, die Aussetzung erforderlichenfalls aufrechtzuerhalten. Im Rahmen ihrer Beurteilung sollte die Kommission den betreffenden Rechteinhaber konsultieren können. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Erzeugnis ein Verstoß gegen das Ausfuhrverbot vorliegt, sollten die Zollbehörden die Ausfuhr verweigern.
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