ErwGr. 38

REG_2025_2645 · über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006

Während des Verfahrens zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und nach Erteilung einer solchen Lizenz sollten der Rechteinhaber und der Lizenznehmer von Handlungen und Unterlassungen absehen, die die Wirksamkeit des Verfahrens zur Erteilung unionsweiter Zwangslizenzen gefährden könnten. Der Rechteinhaber und der Lizenznehmer sollten der Kommission und dem zuständigen Beratungsgremium zudem gegebenenfalls Informationen über die bekannten Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Rechte Dritter, die das krisenrelevante Erzeugnis betreffen, zur Verfügung stellen. Informationen, die in Bezug auf die unionsweite Zwangslizenz oder die Verfahren zu ihrer Erteilung vorzulegen sind, sollten insbesondere Informationen zu Änderungen des Status der relevanten Rechte des geistigen Eigentums, zu etwaigen laufenden Verfahren betreffend Verstöße oder Ungültigkeit in Bezug auf diese Rechte, sowie zu entsprechenden freiwilligen Vereinbarungen umfassen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder von sich aus Sitzungen oder einen anderen Austausch zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer zu Angelegenheiten, die für die Erfüllung des Ziels der unionsweiten Zwangslizenz erforderlich sind, zu organisieren. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, krisenrelevante Informationen — auch neue Informationen zu verfügbaren Herstellungskapazitäten für krisenrelevante Erzeugnisse in der Union — mit dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer auszutauschen. Informationen, die im Rahmen solcher Sitzungen oder eines solchen Informationsaustauschs geteilt werden, sollten vertraulich behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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