ErwGr. 15

REG_2025_2650 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich die in Artikel 38 Absatz 2 genannten, sollte um 12 Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, insbesondere um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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