Art. 29 – Beschaffung, Erstattung und Finanzierung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften für die Beschaffung oder Finanzierung von oder Erstattung für EHR-Systeme(n) im Zusammenhang mit der Organisation, Erbringung oder Finanzierung von erbrachten Gesundheitsdienstleistungen beibehalten oder neue festlegen, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Funktionsweise oder die Konformität der harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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